§1 — Name und Sitz
Die Organisation ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kurzbezeichnung GRÜNE. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine Partei im Sinne des Grundgesetzes.
Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes Grafschaft Bentheim erstreckt sich auf den jeweils gültigen Gebietsstand des Landkreises Grafschaft Bentheim.
Der Kreisverband Grafschaft Bentheim hat seinen Sitz in Nordhorn.
§2 — Mitgliedschaft
Mitglied der Partei kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei angehört.
§3 — Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der Bewerber bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist gegenüber dem Bewerber schriftlich zu begründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Vorstandes gegenüber dem Bewerber.
§4 — Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
§5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträgen, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken, an Parteitagen als Gast teilzunehmen, im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben, innerhalb der Partei das passive und aktive Wahlrecht auszuüben, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen, seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
§6 — Gliederung
Die Mitglieder des Kreisgebietes bilden den Kreisverband. Die Gründung von Ortsverbänden kann nur im Einvernehmen mit dem Kreisverband erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.
Mitglieder in Gemeinden ohne Ortsverband können einen Regionalverband bilden. Ein Regionalverband besitzt den Status eines Ortsverbandes.
§7 — Organe
Organe sind der Kreisvorstand, die Kreismitgliederversammlung, die Ortsvorstände, die Ortsmitgliederversammlungen, die Kreisschiedskommission.
Die Organe des Ortsverbandes entsprechen sinngemäß denen des Kreisverbandes. Alle Gremien sollten paritätisch von Frauen und Männern besetzt sein.
§8 — Mitgliederversammlungen
Ordentliche Kreismitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Bei mehr als 250 Mitgliedern kann an Stelle der Mitgliederversammlung eine Kreisdelegiertenversammlung treten. Der Delegiertenschlüssel wird vom Kreisvorstand festgelegt nach der Zahl der Mitglieder. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen gewählt.
Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die Delegierten zur Landes- und Bundesdelegiertenkonferenz gemäß den entsprechenden Satzungen, die Kreisschiedskommission, bestehend aus 3 Mitgliedern, die nicht zum Vorstand gehören, sowie 2 Kassenprüfer.
Die Kreismitgliederversammlung beschließt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den Rechnungsprüfungsbericht, die Entlastung des Vorstandes, den Verteilerschlüssel für das Finanzaufkommen zwischen Kreis- und Ortsverbänden, wenn keine separaten Ortskassen geführt werden.
Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Mitgliederversammlungen sind in der Regel mit einer Frist von 2 Wochen vom Vorstand einzuberufen. Ausnahmen von der Regel sind dringliche Sitzungen aufgrund von Bitten des Kreisvorstandes, eines Ortsvorstandes oder der Kreistagsfraktion.
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder bei Angabe der Tagesordnung muss der Kreisvorstand ebenfalls eine Versammlung einberufen.
§9 — Der Kreisvorstand
Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Kreisverband.
Der Kreisvorstand besteht aus:
zwei Vorsitzenden (w/m),
dem/der KassiererIn
und 2 bis 5 BeisitzerInnen
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorsitzenden und der/ die Kassierer/in werden direkt in ihre Funktionen gewählt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Abweichungen von den Absätzen 1 - 4 erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.
Alle Wahlen sind offen, sofern kein Widerspruch erfolgt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Im zweiten Wahlgang ist ebenfalls die absolute Mehrheit erforderlich; im dritten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
Alle Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen.
Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
Die Kreisvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen den Kreisverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§10 — Beschlussfähigkeit
Alle Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung an alle Mitglieder ergangen ist.
Alle anderen Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
§11 — Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sollte ein Prozent des Netto-Einkommens betragen, mindestens jedoch 8.00 € pro Monat. Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende sowie Arbeitslose zahlen mindestens 5.00 € monatlich.
§12 — Ordnungsmaßnahmen
Gegen ein Mitglied, das gegen Satzung oder Parteiprogramm verstößt oder in anderer Weise das Ansehen der Partei schwerwiegend beeinträchtigt, kann die Kreisschiedskommission folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen: Verwarnung, Enthebung von einem Parteiamt bis zu 2 Jahren, Ruhen der Mitgliedschaft bis zu 2 Jahren, Parteiausschluss. Berufungsinstanz ist jeweils die Landesschiedskommission.
§13 — Satzungsänderung
Für die Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Auf Satzungsänderungsanträge muss in der Einladung hingewiesen werden.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18. März 1980.
Geändert auf den Kreismitgliederversammlungen am 18. Oktober 1984, am 11. Februar 1987, am 13. Februar 1991, am 23. März 1993, am 16. Februar 1995, am 27. Januar 1997 und am 23. März 2015
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